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Einigung der Erbengemeinschaft über Nutzung der Wohnung für persönlichen Lebensbedarf nicht erforderlich
Gehört zu einem Nachlass eine Wohnung, können die Mitglieder der Erbengemeinschaft zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden. Dabei ist es unerheblich, ob und inwiefern sie sich über die Nutzung der Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf geeinigt haben. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall waren zwei Schwestern in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümerinnen eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in Überlingen. Ein der Schwestern war mit Hauptwohnsitz in Stuttgart gemeldet. Diese wurde im Jahr 2020 zur Zahlung der Zweitwohnungssteuer herangezogen. Dagegen richtete sich ihre Klage. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen wies die Klage ab. Die Klägerin wollte nunmehr die Zulassung der Berufung erreichen.
Pflicht zur Zahlung der Zweitwohnungssteuer
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Klägerin sei zur Zahlung der Zweitwohnungssteuer verpflichtet, da sie das Einfamilienhaus im Sinne des § 2 ZwStS als Zweitwohnung inngehabt habe. Dass das Haus in Eigentum der ungeteilten Erbengemeinschaft stehe und sie sich mit ihrer Schwester noch nicht über die Nutzung des Hauses zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs geeinigt habe, sei unbeachtlich.
Mitglieder einer Erbengemeinschaft können Wohnung innehaben
Auch die Mitglieder einer Erbengemeinschaft können eine Wohnung innehaben, so der Verwaltungsgerichtshof, ohne dass es darauf ankomme, ob und inwiefern sie sich über die Nutzung der Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf geeinigt haben. Für das Innehaben einer Wohnung und die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer genüge eine gemeinschaftliche (tatsächliche) Verfügungsmacht und rechtliche Verfügungsbefugnis. Dies sei bei den Mitgliedern einer Erbengemeinschaft der Fall.
Jederzeitige Verfügbarkeit und regelmäßige Nutzung nicht erforderlich
Es sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige über die Wohnung jederzeit verfügen kann oder sie mit einer gewissen Regelmäßigkeit aufsucht. Eine tatsächliche Nutzung zu Wohnzwecken sei nicht notwendig. Ausreichend für das Innehaben einer Zweitwohnung sei grundsätzlich eine objektiv-rechtliche Nutzungsmöglichkeit.
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Urteil v. 30.09.2021 - 9 K 114/21 -
Angaben zum Gericht:
Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 01.04.2022
Aktenzeichen: 2 S 3636/21
Quelle:
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)
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